Die Palettenklauseln wurden im März 2004 von der Deutschen Industrie und Handelskammer (DIHK) eingeführt. Sie sollen Rechtssicherheit beim Palettentausch für den Absender, den Transporteur und den Empfänger gewährleisten.
Diese Klauseln können in Frachtverträge einbezogen werden. Entwickelt wurden Sie von den Spitzenverbänden der verladenden Industrie, der Spedition und des Güterkraftverkehrs:
- Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Berlin
- Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), Berlin
- Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL), Bonn (ehem. Bundesverband Werkverkehr und Verlader)
- Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL), Frankfurt a. M.
- Deutscher Speditions- und Logistikverband (DSLV), Bonn
BONNER PALETTENTAUSCH:
Regeln für den Palettentausch mit Rücklieferungspflicht bei dem Transport von Gütern auf genormten, tauschfähigen Mehrweg(pool)paletten.
Bonner Palettentausch bedeutet: Kein Einsatz eigener Paletten des Verkehrsunternehmens (Frachtführer/Spediteur) und Zusage des Auftraggebers (Absender/Versender), dass an der Entladestelle leere Paletten gleicher Anzahl, Art und Güte bei Ablieferung palettierten Gutes Zug-um-Zug übergeben werden und Rücklieferung der übernommenen Paletten durch das Verkehrsunternehmen.
I. Ziel
Der kostengünstige Erhalt des eigenen Bestandes an Paletten liegt im Interesse aller Beteiligten von Transportketten, da derartige Ladehilfsmittel in der Regel nicht mit der Ware an den Empfänger verkauft, sondern von diesem gegenüber seinen Lieferanten zurückzuliefern oder in sonstiger Form auszugleichen sind. Daher werden beliebig tauschbare, genormte Paletten eingesetzt, die durch andere Paletten gleicher Art und Güte ausgeglichen werden sollen.
II. Allgemeine Bestimmungen
1. Damit der Bonner Palettentausch erfolgen kann, hat der Auftraggeber auf der Lieferebene (Verhältnis Lieferant/Urversender zum Empfänger) den Empfänger in den Palettentausch einzubinden, soweit er nicht Vertragspartner des Fracht- oder Speditionsvertrages ist.
2. Der Auftraggeber kann die Durchführung des Palettentausches dem Verkehrsunternehmen nur aufgeben, wenn der Empfänger verpflichtet wurde, bei Anlieferung palettierter Ware die gleiche Anzahl tauschfähiger Paletten gleicher Art und Güte zurückzugeben. Für die Tauschfähigkeit gilt die UIC-Norm 435-4 des internationalen Eisenbahnverbandes.
3. Die übergebenen Paletten gehen bestimmungsgemäß in das Eigentum des Empfängers über. Sie sind durch andere Paletten gleicher Art und Güte auszugleichen.
4. Verlader im Sinne dieser Palettenklauseln ist das Unternehmen, das die palettierten Güter verlädt oder als unmittelbarer Besitzer dem Verkehrsunternehmen zur Beförderung übergibt. Der Verlader muss nicht mit dem Auftraggeber des Verkehrsunternehmens identisch sein.
5. Soweit in diesen Regeln Schriftlichkeit verlangt wird, reicht Textform im Sinne des § 126 b BGB aus.
6. Eine Vereinbarung über die Vergütung des Palettentausches bleibt den Parteien vorbehalten.
III. Pflichten der Beteiligten:
1. Pflichten an der Beladestelle
Das Verkehrsunternehmen hat die Anzahl und Art der übernommenen beladenen Paletten zu quittieren und Vorbehalte hinsichtlich der Güte schriftlich festzuhalten. Der Verlader hat sich für den Auftraggeber Anzahl und Art der beladenen Paletten quittieren zu lassen.
2. Pflichten an der Entladestelle
Das Verkehrsunternehmen hat
- das palettierte Gut abzuliefern und sich die Ablieferung der Paletten nach Anzahl und Art quittieren zu lassen,
- die angebotenen leeren Paletten auf ihre äußerlich erkennbare Tauschfähigkeit zu prüfen, Anzahl und Art der übernommenen Paletten zu quittieren und Vorbehalte hinsichtlich der Güte schriftlich festzuhalten,
- sich einen etwaigen Nichttausch bestätigen zu lassen.
Der Empfänger hat
- für den Auftraggeber Anzahl und Art der beladenen Paletten zu quittieren und Vorbehalte hinsichtlich der Güte schriftlich festzuhalten,
- dem Verkehrsunternehmen leere Paletten gleicher Anzahl und Art in tauschfähigem Zustand zu übergeben, sich die Übergabe quittieren zu lassen und Vorbehalte hinsichtlich der Güte schriftlich festzuhalten,
- bei Nichttausch, wenn keine oder nicht genügend Paletten gleicher Art und Güte übergeben werden oder die Annahme als nicht tauschfähig abgelehnt wird, dies zu bestätigen.
3. Sonstige Pflichten
- Das Verkehrsunternehmen hat übernommene leere Paletten in der entsprechenden Anzahl binnen eines Monats nach Annahme an der Beladestelle abzuliefern, es sei denn die Parteien haben etwas anderes vereinbart.
- Das Verkehrsunternehmen hat den Auftraggeber, wenn der Empfänger nicht oder nur teilweise getauscht hat, innerhalb eines Monats ab Ablieferung zu informieren und dieser Information die Bestätigung über die nicht getauschten Paletten beizufügen.
- Gibt das Verkehrsunternehmen, wenn der Empfänger nicht oder nur teilweise getauscht hat, eine entsprechende Bestätigung über den Nichttausch binnen eines Monats ab Ablieferung an seinen Auftraggeber heraus, ist es insoweit von der Rückgabe- und Rücklieferungspflicht befreit.
KÖLNER PALETTENTAUSCH:
Regeln für den Doppeltausch von Paletten bei dem Transport von Gütern auf genormten, tauschfähigen Mehrweg(pool)paletten.
Kölner Palettentausch bedeutet: Einsatz eigener tauschfähiger Paletten des Verkehrsunternehmens (Frachtführer/Spediteur) und Zusage des Auftraggebers (Absender/Versender), dass das Verkehrsunternehmen an der Entladestelle vom Empfänger entsprechende Paletten zurückerhält, verbunden mit der Einbindung des Empfängers bezüglich der Rückgabe von Paletten gleicher Anzahl, Art und Güte Zug-um-Zug bei der Ablieferung des palettierten Gutes.
I. Ziel
Der kostengünstige Erhalt des eigenen Bestandes an Paletten liegt im Interesse aller Beteiligten von Transportketten, da derartige Ladehilfsmittel in der Regel nicht mit der Ware an den Empfänger verkauft, sondern von diesem gegenüber seinen Lieferanten zurückzuliefern oder in sonstiger Form auszugleichen sind. Daher werden beliebig tauschbare, genormte Paletten eingesetzt, die durch andere Paletten gleicher Art und Güte ausgeglichen werden sollen.
II. Allgemeine Bestimmungen
1. Damit der Kölner Palettentausch erfolgen kann, hat der Auftraggeber auf der Lieferebene (Verhältnis Lieferant/Urversender zum Empfänger) den Empfänger in den Palettentausch einzubinden, soweit er nicht Vertragspartner des Fracht- oder Speditionsvertrages ist.
2. Der Auftraggeber kann die Durchführung des Palettentausches dem Verkehrsunternehmen nur aufgeben, wenn der Empfänger verpflichtet wurde, bei Anlieferung palettierter Ware die gleiche Anzahl tauschfähiger Paletten gleicher Art und Güte zurückzugeben. Für die Tauschfähigkeit gilt die UIC-Norm 435-4 des internationalen Eisenbahnverbandes.
3. Die übergebenen Paletten gehen bestimmungsgemäß in das Eigentum des Empfängers über. Sie sind durch andere Paletten gleicher Art und Güte auszugleichen.
4. Verlader im Sinne dieser Palettenklauseln ist das Unternehmen, das die palettierten Güter verlädt oder als unmittelbarer Besitzer dem Verkehrsunternehmen zur Beförderung übergibt. Der Verlader muss nicht mit dem Auftraggeber des Verkehrsunternehmens identisch sein.
5. Soweit in diesen Bedingungen Schriftlichkeit verlangt wird, reicht Textform im Sinne des § 126 b BGB aus.
6. Eine Vereinbarung über die Vergütung des Palettentausches bleibt den Parteien vorbehalten.
III. Pflichten der Beteiligten
1. Pflichten an der Beladestelle Das Verkehrsunternehmen hat
- die vereinbarte Anzahl tauschfähiger Paletten abzugeben und sich die Anzahl und Art der abgegebenen Paletten quittieren zu lassen,
- einen etwaigen Nichttausch zu bestätigen,
- die Anzahl und Art der übernommenen beladenen Paletten zu quittieren sowie Vorbehalte hinsichtlich der Güte schriftlich festzuhalten.
Der Verlader hat
- für den Auftraggeber den Empfang der erhaltenen Paletten zu quittieren und Vorbehalte hinsichtlich der Güte schriftlich festzuhalten,
- bei Nichttausch, wenn keine oder nicht genügend Paletten gleicher Art und Güte übergeben werden oder die Annahme als nicht tauschfähig abgelehnt wird, sich dies bestätigen zu lassen,
- sich für den Auftraggeber Anzahl und Art der beladenen Paletten quittieren zu lassen.
2. Pflichten der Entladestelle
Das Verkehrsunternehmen hat
- das palettierte Gut abzuliefern und sich die Ablieferung der Paletten nach Anzahl und Art quittieren zu lassen,
- die angebotenen leeren Paletten auf ihre äußerlich erkennbare Tauschfähigkeit zu prüfen, Anzahl und Art der übernommenen Paletten zu quittieren und Vorbehalte hinsichtlich der Güte schriftlich festzuhalten,
- sich einen etwaigen Nichttausch bestätigen zu lassen.
Der Empfänger hat
- für den Auftraggeber die Anzahl und die Art der beladenen Paletten zu quittieren und Vorbehalte hinsichtlich der Güte schriftlich festzuhalten,
- dem Verkehrsunternehmen leere Paletten gleicher Anzahl, Art und Güte in tauschfähigem Zustand zu übergeben und sich die Übergabe quittieren zu lassen,
- bei Nichttausch, wenn keine oder nicht genügend Paletten gleicher Art und Güte übergeben werden oder die Annahme als nicht tauschfähig abgelehnt wird, dies zu bestätigen.
3. Sonstige Pflichten
- Übergibt das Verkehrsunternehmen entgegen der Vereinbarung keine oder nicht genügend leere Paletten an der Beladestelle, hat es den Auftraggeber zu informieren und bleibt zur Anlieferung der fehlenden tauschfähigen Paletten an der Beladestelle verpflichtet.
- Übergibt der Empfänger entgegen der Zusage des Auftraggebers keine oder nicht genügend tauschfähige leere Paletten, ist der Auftraggeber zur Rücklieferung an das Verkehrsunternehmen verpflichtet.
- Die Pflichten aus a) und b) sind vom Verpflichteten jeweils innerhalb eines Monats ab Ablieferung zu erfüllen (Bringschuld).