LG Wuppertal, Urteil vom 15.03.2012 - 6 S 63/11
Eine Vereinbarung, wonach die Vergütungsansprüche des Frachtführers erst mit Aushändigung quittierter Lieferscheine an den Absender fällig werden sollen, ist grundsätzlich möglich. Auch ist eine Abrede, nach der die vereinbarte Fracht erst nach Vorlage der vollständigen Frachtunterlagen im Original fällig wird, als AGB-Klausel nicht iSd § 307 BGB unangemessen und auch nicht überraschend (Rn.12).
Steht die ordnungsgemäße Anlieferung der Ware jedoch außer Streit und, hat der Spediteur kein anerkennenswertes Interesse (mehr) daran, dass ihm der ausführende Frachtführer die Original-Belege vorlegt. Der Spediteur handelt daher treuwidrig, wenn er die Zahlung der Fracht allein aufgrund dieses Umstandes verweigert (Rn. 13).