Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV )
Vom 21. Juni 2000 (BGBl. I 918)
zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt
Berufszugangsvoraussetzungen
§ 1 Persönliche Zuverlässigkeit
§ 2 Finanzielle Leistungsfähigkeit
§ 3 Fachliche Eignung
§ 4 Fachkundeprüfung
§ 5 Prüfungsausschuss
§ 6 Gleichwertige Abschlussprüfungen
§ 7 Anerkennung leitender Tätigkeit
§ 8 Geltungsumfang beschränkter Fachkundebescheinigungen
2. Abschnitt
Erlaubnisverfahren
§ 9 Erlaubnisantrag
§ 10 Form und Unübertragbarkeit der Erlaubnis
§ 11 Rückgabe der Erlaubnis und von Ausfertigungen der Erlaubnis
§ 12 Änderungsmitteilung und Urkundenberichtigung
§ 13 Überwachung
§ 14 Unterrichtung anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
3. Abschnitt
Übergangsvorschriften
§ 16 Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit bis zum 1. Oktober 2001
1. Abschnitt - Berufszugangsvoraussetzungen
§ 1 Persönliche Zuverlässigkeit
(1) Das Unternehmen und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen
gelten als zuverlässig im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 des
Güterkraftverkehrsgesetzes, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei
der Führung des Unternehmens die für den Güterkraftverkehr geltenden Vorschriften missachtet
oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden.
(2) Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmens und der zur Führung der
Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen sind insbesondere
1. eine rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften, 2. schwere Verstöße gegen
a) Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
b) arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals,
c) Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs-, Betriebs- und Lebensmittelsicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
d) die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
e) § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,
f) die besonderen Regelungen, die für die Beförderung lebender Tiere gelten,
g) umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Emissionsschutzrechts sowie des Rechts der Beförderung gefährlicher Güter.
Zur Prüfung, ob solche Verstöße vorliegen, kann die Genehmigungsbehörde Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern.
§ 2 Finanzielle Leistungsfähigkeit
(1) Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 des
Güterkraftverkehrsgesetzes ist als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel
verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebs erforderlich sind.
Sie ist jedoch zu verneinen, wenn
1. die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet ist oder erhebliche Rückstände an Steuern oder an
Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet
werden,
2. das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens im Sinne des Absatzes 3 weniger
als 9.000 Euro für das erste Fahrzeug oder weniger als 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug
beträgt.
(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird durch Vorlage folgender Bescheinigungen
nachgewiesen:
1. von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der
Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, wobei die Stichtage dieser
Bescheinigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen
dürfen, sowie
2. einer Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers,
Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer
Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft oder eines
Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 1. Ist das Unternehmen nach § 316 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs von einem Abschlussprüfer geprüft worden, bedarf es der Bescheinigung
des Abschlussprüfers, der den Jahresabschluss geprüft hat. Der Stichtag der
Eigenkapitalbescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr
zurückliegen. Der Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne der Nummern 1 und 2 ist der Zeitpunkt, zu dem der
Behörde sämtliche Antragsunterlagen einschließlich der erforderlichen Nachweise vorliegen.
(3) Als Reserven können dem gemäß Absatz 2 Nr. 2 nachgewiesenen Eigenkapital
hinzugerechnet werden:
1. die nicht realisierten Reserven in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen ihrem Buch- und
ihrem Verkehrswert,
2. Darlehen sowie Bürgschaften, soweit sie in einer Krise des Unternehmens nach der
Überschuldungsbilanz wie Eigenkapital zur Befriedigung der Unternehmensgläubiger zur
Verfügung stehen, insbesondere Darlehen oder Bürgschaften, soweit für sie ein Rangrücktritt
erklärt worden ist,
3. der Verkehrswert der im Privatvermögen eines persönlich haftenden Unternehmers
vorhandenen Vermögensgegenstände, soweit sie unbelastet sind, und
4. die zu Gunsten des Unternehmens beliehenen Gegenstände des Privatvermögens der
Gesellschafter von Personengesellschaften in Höhe der Beleihung.
Der Nachweis über das Vorliegen der Nummern 1 bis 4 ist zu erbringen durch Vorlage einer
Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters,
Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs-
oder Steuerberatungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 2
(Zusatzbescheinigung). Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Im Zweifelsfall kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Antragsteller ihr diejenigen
Unterlagen vorlegt, auf Grund derer die Eigenkapitalbescheinigung im Sinne des Absatzes 2 Nr.
2 und die Zusatzbescheinigung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 erstellt wurden.
§ 3 Fachliche Eignung
Fachlich geeignet im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes ist,
wer über die Kenntnisse verfügt, die zur ordnungsgemäßen Führung eines
Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlich sind, und zwar auf den Sachgebieten, die im
Anhang I unter Ziffer I der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang
zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und
grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die
Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über die Maßnahmen zur Förderung der
tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden
Verkehrsunternehmer (ABl. EG Nr. L 124 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/76/EG des
Rates vom 1. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 277 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung
aufgeführt sind.
§ 4 Fachkundeprüfung
(1) Die fachliche Eignung im Sinne des § 3 wird durch eine Prüfung nachgewiesen, die sich aus
zwei schriftlichen und gegebenenfalls einem ergänzenden mündlichen Prüfungsteil
zusammensetzt.
(2) Die schriftlichen Teilprüfungen bestehen aus schriftlichen Fragen, die entweder Multiple-
Choice-Fragen mit vier Antworten zur Auswahl oder Fragen mit direkter Antwort oder eines
Kombination beider Systeme umfassen, und aus schriftlichen Übungen/Fallstudien. Die
Mindestdauer für jede schriftliche Teilprüfung beträgt zwei Stunden.
(3) Es ist eine Gesamtpunktezahl zu bilden, die wie folgt auf die Prüfungsteile aufzuteilen ist:
1. schriftliche Fragen zu 40 Prozent,
2. schriftliche Übungen/Fallstudien zu 35 Prozent,
3. mündliche Prüfung zu 25 Prozent.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber mindestens 60 Prozent der möglichen
Gesamtpunktezahl erreicht hat, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter
50 Prozent der jeweils möglichen Punktezahl liegen darf. Anderenfalls ist die Prüfung nicht
bestanden.
(5) Die mündliche Prüfung entfällt, wenn die schriftliche Prüfung nicht bestanden ist. Sie entfällt
ebenfalls, wenn der Bewerber bereits in den schriftlichen Teilprüfungen mindestens 60 Prozent
der möglichen Gesamtpunktezahl erzielt hat.
(6) Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, wird eine Bescheinigung nach dem Muster der
Anlage 3 erteilt.
(7) Die Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgen durch die Industrie- und
Handelskammern auf Grund einer Prüfungsordnung unter Beachtung der Richtlinie 96/26/EG
des Rates vom 29. April 1996 in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere von Ziffer II des
Anhangs I dieser Richtlinie.
§ 5 Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung wird vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer abgelegt, die einen
Prüfungsausschuss errichtet.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Für jedes
Mitglied soll mindestens ein Vertreter bestellt werden. Ein Beisitzer soll in einem Unternehmen
des Güterkraftverkehrs tätig sein.
(3) Die Industrie- und Handelskammer bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre
Vertreter. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Vertreter sollen zur
Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer wählbar oder bei einer Industrie- und
Handelskammer beschäftigt sein. Die Beisitzer und ihre Vertreter sollen auf Vorschlag der
Fachverbände des Verkehrsgewerbes bestellt werden. Die Fachverbände sollen zu Beisitzern und
deren Vertretern mindestens doppelt so viele Personen vorschlagen, wie bestellt werden.
(4) Bei Bedarf muss der Prüfungsausschuss der Industrie- und Handelskammer mindestens
einmal im Vierteljahr einen Prüfungstermin festsetzen. Zuständig ist der Prüfungsausschuss, in
dessen Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz hat. Hat der Bewerber seinen Wohnsitz im
Ausland, ist die nächstgelegene Industrie- und Handelskammer zuständig. Der Bewerber kann
mit seiner Zustimmung an den Prüfungsausschuss bei einer anderen Industrie- und
Handelskammer verwiesen werden, wenn innerhalb eines Vierteljahrs weniger als drei Bewerber
zur Prüfung anstehen oder dem Bewerber andernfalls wirtschaftliche Nachteile entstehen.
§ 6 Gleichwertige Abschlussprüfungen
(1) Als Prüfungen der fachlichen Eignung gelten auch die in der Anlage 4 aufgeführten
Abschlussprüfungen.
(2) Die oberste Landesverkehrsbehörde kann nach Anhörung der übrigen obersten
Landesverkehrsbehörden und der Industrie- und Handelskammern andere Abschlussprüfungen
als Prüfungen der fachlichen Eignung anerkennen, wenn die erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten, die sich aus § 3 ergeben, Gegenstand der Abschlussprüfung sind. Das
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt die Bezeichnungen der
anerkannten Abschlussprüfungen auf Antrag der obersten Landesverkehrsbehörde im
Verkehrsblatt bekannt.
(3) Die nach § 5 Abs. 4 zuständige Industrie- und Handelskammer stellt dem Inhaber eines nach
Absatz 1 oder 2 anerkannten Abschlusses auf Antrag eine Fachkundebescheinigung nach dem
Muster der Anlage 3 aus.
§ 7 Anerkennung leitender Tätigkeit
(1) Die fachliche Eignung kann auch durch eine mindestens fünfjährige leitende Tätigkeit in
einem Unternehmen nachgewiesen werden, das Güterkraftverkehr betreibt. Die Tätigkeit muss
die zur ordnungsgemäßen Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlichen
Kenntnisse auf den Sachgebieten vermittelt haben, die sich aus § 3 ergeben. Das Ende dieser
Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
(2) Die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 obliegt der Industrie- und Handelskammer,
in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seinen Sitz hat. Der Bewerber hat der Kammer
hierzu aussagekräftige Unterlagen vorzulegen. Reichen die Unterlagen zum Nachweis der
fachlichen Eignung nicht aus, so kann die Kammer mit dem Bewerber ein ergänzendes
Beurteilungsgespräch führen. Hält die Kammer den Bewerber für fachlich geeignet, so stellt sie
eine Fachkundebescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 aus.
§ 8 Geltungsumfang beschränkter Fachkundebescheinigungen
(1) Bescheinigungen über den Nachweis der fachlichen Eignung, die bis zum Inkrafttreten der
Fünften Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz vom
23. Februar 1993 (BGBl. I S. 268) auf die Durchführung von Güternah- oder Umzugsverkehr
oder auf innerstaatliche Beförderungen beschränkt wurden, gelten als uneingeschränkte
Fachkundebescheinigungen.
(2) Die zuständige Industrie- und Handelskammer stellt dem Inhaber einer Bescheinigung nach
Absatz 1 auf Antrag eine Fachkundebescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 aus.
2. Abschnitt
Erlaubnisverfahren
§ 9 Erlaubnisantrag
(1) Bei der Stellung eines Antrags nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes sind gegenüber der Erlaubnisbehörde folgende Angaben zu machen und vorbehaltlich des Absatzes 2 auf Verlangen nachzuweisen:
1. Name und Rechtsform des Unternehmens,
2. das zuständige Amtsgericht, falls das Unternehmen im Handels- oder Genossenschaftsregister
eingetragen ist,
3. Anschrift des Sitzes,
4. die für den Sitz des Unternehmens maßgeblichen Telefon- und Telefaxnummern,
5. Anschriften der Niederlassungen,
6. für das antragstellende Unternehmen die zur Vertretung ermächtigten Personen unter Nachweis ihrer Vertreterstellung und für die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen jeweils
a) Vorname,
b) Familienname und abweichender Geburtsname,
c) Tag und Ort der Geburt,
d) Anschrift und Stellung im Unternehmen,
7. Anzahl der benötigten Ausfertigungen,
8. Anzahl und Art der eingesetzten Fahrzeuge,
9. bei Inhabern einer Lizenz im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.
März 1992 (ABl. EG Nr. L 95 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung die zuständige
Erteilungsbehörde, Lizenznummer, Datum der Erteilung und Gültigkeitszeitraum sowie
Anzahl der ausgegebenen beglaubigten Abschriften.
(2) Mit dem Antrag nach Absatz 1 müssen der Erlaubnisbehörde folgende Unterlagen vorgelegt werden, die zur Prüfung der Voraussetzungen einer Erlaubnis erforderlich sind:
1. für das antragstellende Unternehmen:
a) ein Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister in beglaubigter Abschrift, wenn eine entsprechende Eintragung besteht,
b) der Nachweis der Vertretungsberechtigung,
c) ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die zur Vertretung ermächtigte Person,
d) die Unterlagen nach § 2 Abs. 2 und 3,
e) der Nachweis der fachlichen Eignung nach § 3,
2. für die Personen, die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellt sind:
a) ein Führungszeugnis,
b) eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
c) der Nachweis der fachlichen Eignung,
d) der Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses.
Das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister dürfen zum Zeitpunkt
der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. Vor Erteilung der Erlaubnis kann die
Erlaubnisbehörde über die genannten Personen auch eine Auskunft aus dem
Verkehrszentralregister einholen.
(3) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise aus anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind von der Erlaubnisbehörde nach Maßgabe der
Artikel 8 bis 10, des Artikels 10b und des Artikels 12 der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29.
April 1996 in der jeweils geltenden Fassung anzuerkennen.
§ 10 Form und Unübertragbarkeit der Erlaubnis
Die Erlaubnis und deren Ausfertigungen werden dem Unternehmen nach den Mustern der
Anlage 5 erteilt. Sie sind nicht übertragbar.
§ 11 Rückgabe der Erlaubnis und von Ausfertigungen der Erlaubnis
Verringert sich nach der Ausstellung von Ausfertigungen der Erlaubnis der Fahrzeugbestand
nicht nur vorübergehend, so hat das Unternehmen überzählige Ausfertigungen an die
Erlaubnisbehörde zurückzugeben. Stellt das Unternehmen den Betrieb endgültig ein, so hat es
die Erlaubnis und alle Ausfertigungen unverzüglich zurückzugeben.
§ 12 Änderungsmitteilung und Urkundenberichtigung
Ändern sich nach Erteilung der Erlaubnis in § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6 genannte Angaben, so
hat das Unternehmen dies der Erlaubnisbehörde unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen
nachzuweisen. Macht nach Auffassung der Erlaubnisbehörde die Änderung eine Berichtigung
der Erlaubnisurkunde erforderlich, so hat das Unternehmen die Erlaubnisurkunde und deren
Ausfertigungen dieser unverzüglich vorzulegen.
§ 13 Überwachung
(1) Die zuständigen Behörden vergewissern sich regelmäßig und mindestens alle fünf Jahre, dass
das Unternehmen die Berufszugangsvoraussetzungen nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes in
Verbindung mit dieser Verordnung noch erfüllt. Hierzu hat das Unternehmen der zuständigen
Behörde auf Verlangen die Nachweise nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und d sowie Nr. 2
Buchstabe a und b vorzulegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend. Die Behörde teilt dem
Unternehmen das Ergebnis der Überprüfung schriftlich mit.
(2) Verfügt das Unternehmen sowohl über eine Erlaubnis als auch über eine Lizenz im Sinne der
Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 (ABl. EG Nr. L 95 S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung, so ersetzt das Verfahren auf Erneuerung der Lizenz die Überprüfung
nach Absatz 1, soweit dabei zugleich der Nachweis geführt wird, dass die
Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind.
(3) Sollte die Überprüfung nach Absatz 1 ergeben, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit nach §
2 Abs. 1 nicht gegeben ist, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens jedoch annehmen lässt,
dass sie in absehbarer Zukunft auf der Grundlage eines Finanzplans erneut und auf Dauer
gegeben sein dürfte, so kann die zuständige Behörde eine zusätzliche Frist von längstens einem
Jahr für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit einräumen.
§ 14 Unterrichtung
Das Bundesamt für Güterverkehr ist zuständig für die Unterrichtung anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April
1996 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 12 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht oder
2. entgegen § 12 Satz 1 oder § 13 Abs. 1 Satz 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt.
3. Abschnitt
Übergangsvorschriften
§ 16 Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit bis zum 1. Oktober 2001
(1) Ein Unternehmen, dem die Erlaubnis oder die Lizenz vor dem 1. Oktober 1999 erteilt wurde,
muss die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 für die Anzahl der Fahrzeuge, die es am 1. Oktober
1999 einsetzt, spätestens am 1. Oktober 2001 erfüllen. Bei einer Vergrößerung seines
Fahrzeugparks nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung muss es die Anforderungen nach § 2
Abs. 1 bezüglich zusätzlicher Fahrzeuge unverzüglich erfüllen.
(2) Betreibt das Unternehmen am 30. September 1999 gewerblichen Güterkraftverkehr mit
Fahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen und weniger als 6 Tonnen
beträgt, so muss es die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 für diese Art von Fahrzeugen spätestens
am 1. Oktober 2001 erfüllen. Dies gilt auch, wenn ein solches Unternehmen nach dem 30.
September 1999 zusätzliche Fahrzeuge einsetzt, deren zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5
Tonnen und weniger als 6 Tonnen beträgt.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 muss das Eigenkapital des
Unternehmens zuzüglich der Reserven bis zum 1. Oktober 2001 mindestens 10.000 Deutsche
Mark je Fahrzeug, 20.000 Deutsche Mark je Fahrzeugkombination oder 500 Deutsche Mark je
Tonne des zulässigen Gesamtgewichts der eingesetzten Fahrzeuge betragen; maßgeblich ist der
niedrigere Betrag. § 2 Abs. 1 Nr. 2 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2
nur dann, wenn sich hiernach ein noch niedrigerer Betrag ergibt.
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