MontÜG - Montrealer-Übereinkommens-Durchführungsgesetz
Gesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr und zur Durchführung der Versicherungspflicht zur Deckung der Haftung für Güterschäden nach der Verordnung (EG) Nr. 785/2004
(Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz - MontÜG)
vom 06. April 2004 (BGBl. I 550, 1027)
geändert durch Gesetz vom 24.08.2009 (BGBl. I 2942)
§ 1 Haftung bei Personenschäden
(1) Wird ein Reisender getötet oder körperlich verletzt, bestimmen sich die Person des
Ersatzberechtigten, der Gegenstand der Ersatzpflicht sowie die Art der Ersatzleistung in den
Fällen des Artikels 17 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung
bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 2004 II
S. 458) (Montrealer Übereinkommen) nach den §§ 35, 36 und 38 des Luftverkehrsgesetzes.
2) Übersteigen im Falle der Ersatzleistung nach Artikel 17 Abs. 1 des Montrealer
Übereinkommens die Entschädigungen, die mehreren Ersatzberechtigten wegen der Tötung
oder Körperverletzung eines Reisenden zu leisten sind, insgesamt den in Artikel 21 Abs. 2 des
Übereinkommens festgesetzten Betrag und ist eine weitergehende Haftung nach dieser
Vorschrift ausgeschlossen, so ist § 45 Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes entsprechend
anzuwenden.
(3) Sind in den Fällen des Absatzes 1 deutsche Gerichte nach Artikel 33 Abs. 2 des
Montrealer Übereinkommens für Klagen zuständig, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit
nach § 56 Abs. 3 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes.
§ 2 Haftung bei Güterschäden
Werden Güter zerstört, beschädigt oder gehen sie verloren, bestimmt sich die Art des nach
Artikel 18 des Montrealer Übereinkommens zu leistenden Schadensersatzes nach § 429 des
Handelsgesetzbuchs.
§ 3 Umrechnung des Sonderziehungsrechts des Internationalen Währungsfonds
Soweit sich aus Artikel 23 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens nicht etwas anderes
ergibt, bestimmt sich die Umrechnung der im Montrealer Übereinkommen in
Sonderziehungsrechten ausgedrückten Haftungshöchstbeträge für Schäden wegen Zerstörung,
Verlust, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung von Gütern nach § 431 Abs. 4 des
Handelsgesetzbuchs, für andere Schäden nach § 49b des Luftverkehrsgesetzes.
§ 4 Versicherungspflicht
(1) Unbeschadet der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9.
Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (ABl. EG Nr. L 285
S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 140 S. 2) und der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1), in jeweils geltenden Fassung, bestimmt sich die Pflicht Luftfrachtführers, zur Deckung seiner Haftung nach dem Montrealer Übereinkommen für die Tötung, die Körperverletzung und die verspätete Beförderung von Reisenden sowie für die Zerstörung, die Beschädigung, den Verlust und die verspätete Beförderung von Reisegepäck eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten, nach den §§ 50 und 51 des Luftverkehrsgesetzes sowie den Vorschriften der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung über Versicherungspflicht des Luftfrachtführers.
(2) Unbeschadet der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 ist der Luftfrachtführer
verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung nach dem Montrealer Übereinkommen für die
Zerstörung, die Beschädigung, den Verlust und die verspätete Ablieferung von Gütern
während der von ihm geschuldeten oder der von ihm für den vertraglichen Luftfrachtführer
ausgeführten Luftbeförderung eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten über den Abschluss, die
Aufrechterhaltung, den Inhalt, den Umfang, die zulässigen Ausschlüsse und den Nachweis
der nach Absatz 2 und, soweit sie die Deckung der Haftung für die Zerstörung, die
Beschädigung und den Verlust von Gütern betreffen, der nach der Verordnung der
Europäischen Gemeinschaft zu unterhaltenden Haftpflichtversicherung, einschließlich der
Mindestversicherungssumme, zu regeln. Soweit Versicherungsnachweise bei Landesbehörden
zu hinterlegen sind, bleibt die Bestimmung der zuständigen Behörde dem Landesrecht
vorbehalten.
§ 5 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 2 oder
2. entgegen Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über
Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl.
EU Nr. L 138 S. 1), soweit die Versicherung zur Deckung der Haftung für die Zerstörung,
die Beschädigung und den Verlust von Gütern betroffen ist,
jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1, eine
Haftpflichtversicherung nicht unterhält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit dieses Gesetz nicht von Landesbehörden ausgeführt wird, das Luftfahrtbundesamt.
§ 6 Zeitlicher Anwendungsbereich
Die Vorschriften des Montrealer Übereinkommens sind nur anzuwenden, wenn der
Luftbeförderungsvertrag nach dem Zeitpunkt geschlossen wurde, zu dem das Montrealer
Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist.
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