Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG)

Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter
(Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG)
 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I 1774, 3975)
 
 
§ 1. Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-,
Magnetschwebebahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen sowie für das Herstellen,
Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsbehältnissen und
Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter.

Es findet keine Anwendung auf die Beförderung  
1. innerhalb eines Betriebes oder mehrerer verbundener Betriebsgelände (Industrieparks), in
denen gefährliche Güter hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, aufgearbeitet, gelagert,
verwendet oder entsorgt werden, soweit sie auf einem abgeschlossenen Gelände stattfindet,

2.  (weggefallen)

3. im grenzüberschreitenden Verkehr, wenn und soweit auf den betreffenden
Beförderungsvorgang Vorschriften der  Europäischen Gemeinschaften oder
zwischenstaatliche Vereinbarungen oder auf  solchen Vorschriften oder Vereinbarungen
beruhende innerstaatliche Rechtsvorschriften unmittelbar anwendbar sind, es sei denn,
diese Vereinbarungen nehmen auf innerstaatliche Rechtsvorschriften Bezug,

4. mit Bergbahnen.

(2) Dieses Gesetz berührt nicht  

1. Rechtsvorschriften über gefährliche Güter,  die aus anderen Gründen als aus solchen der
Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung erlassen sind,
2. auf örtlichen Besonderheiten beruhende Sicherheitsvorschriften des Bundes, der Länder
oder der Gemeinden.
 
§ 2. Begriffsbestimmungen
 
(1) Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf
Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der
Beförderung Gefahren für die öffentliche  Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die
Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für
Tiere und Sachen ausgehen können.  

(2) Die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes umfasst nicht nur den Vorgang der
Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie
zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und
Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), Herstellen,
Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für
die Beförderung gefährlicher Güter, auch  wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer
ausgeführt werden. Ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung liegt vor, wenn
dabei gefährliche Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels
(Umschlag) oder aus sonstigen transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt werden. Auf
Verlangen sind Beförderungsdokumente vorzulegen, aus denen Versand- und Empfangsort
feststellbar sind. Wird die Sendung nicht nach der Anlieferung entladen, gilt das Bereitstellen
der Ladung beim Empfänger zur Entladung als  Ende der Beförderung. Versandstücke,
Tankcontainer, Tanks und Kesselwagen dürfen während des zeitweiligen Aufenthaltes nicht
geöffnet werden.  
 
§ 3. Ermächtigungen
 

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften
über die Beförderung gefährlicher Güter zu erlassen, insbesondere über  

1.  die Zulassung der Güter zur Beförderung,  

2.  das Zusammenpacken, Zusammenladen und die Verpackung, einschließlich deren  
a) Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung,
b) Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen,
c) Betreiben und Verwenden,

3.  die Kennzeichnung von Versandstücken,  

4.  die Beförderungsbehältnisse und die Fahrzeuge, einschließlich deren  
a) Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung, Prüfung und Kennzeichnung,
b) Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung,
c) Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen,
d) Betreiben und Verwenden,

5.  das Verhalten während der Beförderung,  

6.  die Beförderungsgenehmigungen, die Beförderungs- und Begleitpapiere,  

7.  die Auskunfts-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten,  

8.  die Besetzung und Begleitung der Fahrzeuge,  

9.  die Befähigungsnachweise, auch in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2,  

10. die Mess- und Prüfverfahren,  

11. die Schutzmaßnahmen für das Beförderungspersonal,  

12. das Verhalten und die Schutz- und Hilfsmaßnahmen nach Unfällen mit gefährlichen Gütern,  

13. bei der Beförderung beteiligte Personen, einschließlich ihrer ärztlichen Überwachung und  
 Untersuchung, des Erfordernisses von Ausbildung, Prüfung und Fortbildung sowie zur  
 Festlegung qualitativer Anforderungen an Lehrgangsveranstalter und Lehrkräfte,  

14. Beauftragte in Unternehmen und Betrieben, einschließlich des Erfordernisses von  
  Ausbildung, Prüfung und Fortbildung sowie zur Festlegung qualitativer Anforderungen  
  an Lehrgangsveranstalter und Lehrkräfte,

15.  Bescheinigungen und Meldepflichten für Abfälle, die gefährliche Güter sind,  

16. die Stellen für Prüfung und Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung der  
   Verpackung nach Nummer 2 sowie der Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge nach  
   Nummer 4,

17.  die Geltung von Bescheiden über Zulassung und Prüfung der Verpackung nach Nummer  
   2 sowie der Beförderungsbehältnisse und  Fahrzeuge nach Nummer 4, die in einem  
   anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den  
   Europäischen Wirtschaftsraum oder in Drittstaaten ausgestellt sind,

18. die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch der mit Aufgaben der Zulassung  
   einschließlich Konformitätsbewertung und Prüfung betrauten Behörden und Stellen,
soweit dies zum Schutz gegen die von der Beförderung gefährlicher Güter ausgehenden
Gefahren und erheblichen Belästigungen erforderlich ist. Die Rechtsverordnungen nach Satz
1 haben den Stand der Technik zu berücksichtigen. Das Grundrecht auf körperliche
Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Satzes
1 Nummer 13 eingeschränkt. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch geregelt
werden, dass bei der Beförderung gefährlicher  Güter eine zusätzliche haftungsrechtliche
Versicherung abzuschließen und nachzuweisen ist.  

(2) Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 können auch
zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und
zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen werden.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1,  die der Verwirklichung neuer Erkenntnisse
hinsichtlich der internationalen Beförderung gefährlicher Güter auf dem Gebiet der See- und
Binnenschiffahrt dienen sowie Rechtsverordnungen zur Inkraftsetzung von Abkommen nach
Artikel 5 § 2 des Anhanges B des Übereinkommens über den internationalen
Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 (COTIF-Übereinkommen, BGBl. 1985 II S. 132), erlässt
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ohne Zustimmung des
Bundesrates; diese Rechtsverordnungen bedürfen jedoch der Zustimmung des Bundesrates,
wenn sie die Einrichtung der Landesbehörden oder die Regelung ihres Verwaltungsverfahrens
betreffen.  

(3) (weggefallen)  

(4) Soweit Sicherheitsgründe und die Eigenart  des Verkehrsmittels es zulassen, soll die
Beförderung gefährlicher Güter mit allen Verkehrsmitteln einheitlich geregelt werden.  

(5) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind Ausnahmen für die Bundeswehr, in ihrem
Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen, ausländische Streitkräfte, die Bundespolizei
und die Polizeien, die Feuerwehren,  die Einheiten und Einrichtungen des
Katastrophenschutzes sowie die Kampfmittelräumdienste der Länder oder Kommunen
zuzulassen, soweit dies Gründe der Verteidigung, polizeiliche Aufgaben oder die Aufgaben
der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes oder der Kampfmittelräumung erfordern.
Ausnahmen nach Satz 1 sind für den Bundesnachrichtendienst zuzulassen, soweit er im
Rahmen seiner Aufgaben für das Bundesministerium der Verteidigung tätig wird und soweit
sicherheitspolitische Interessen dies erfordern.  
 
§ 4. (weggefallen) 
 
§ 5. Zuständigkeiten 

(1) Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes, Magnetschwebebahnen, im Luftverkehr sowie
auf dem Gebiet der See- und Binnenschiffahrt  auf Bundeswasserstraßen einschließlich der
bundeseigenen Häfen obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz und nach
den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften dem Bund in bundeseigener Verwaltung.
Unberührt bleiben die Zuständigkeiten für die Hafenaufsicht (Hafenpolizei) in den nicht vom
Bund betriebenen Stromhäfen an Bundeswasserstraßen.  

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die für die Ausführung dieses Gesetzes
und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zuständigen Behörden und Stellen zu
bestimmen, soweit es sich um den Bereich der bundeseigenen Verwaltung handelt. Wenn und
soweit der Zweck des Gesetzes durch das Verwaltungshandeln der Länder nicht erreicht
werden kann, kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Bundesamt für Güterverkehr, das
Bundesamt für Strahlenschutz, das  Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit, die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, das
Bundesinstitut für Risikobewertung, das Eisenbahn-Bundesamt, das Kraftfahrt-Bundesamt,
die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, das Robert-Koch-Institut, das Umweltbundesamt
und das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe auch für den
Bereich für zuständig erklären, in dem die Länder dieses Gesetz und die auf ihm beruhenden
Rechtsvorschriften auszuführen hätten. Das  Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung kann ferner durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, dass  

1.  die Industrie- und Handelskammern für die Durchführung, Überwachung und
Anerkennung der Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von am Gefahrguttransport
beteiligten Personen, für die Erteilung von Bescheinigungen sowie für die Anerkennung
von Lehrgängen, Lehrgangsveranstaltern und Lehrkräften zuständig sind und insoweit
Einzelheiten durch Satzungen regeln sowie

2. Sachverständige und sachkundige Personen für Prüfungen, Überwachungen und
Bescheinigungen hinsichtlich der Beförderung  gefährlicher Güter zuständig sind. Die in
Satz 3 Nummer 2 Genannten unterliegen der Aufsicht der Länder und dürfen im Bereich
eines Landes nur tätig werden, wenn sie dazu von der zuständigen obersten Landesbehörde
oder der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle entsprechend
ermächtigt worden sind.  

(3) Soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaften auf die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten Bezug nehmen, gilt für die
Bestimmung dieser Behörden durch Rechtsverordnung Absatz 2 entsprechend.  

(4) (weggefallen)  

(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass der Vollzug dieses
Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen in Fällen, in denen
gefährliche Güter durch die Bundeswehr,  in ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile
Unternehmen, ausländische Streitkräfte, den Bundesnachrichtendienst oder die Bundespolizei
befördert werden, Bundesbehörden obliegt, soweit dies Gründe der Verteidigung,
sicherheitspolitische Interessen oder die Aufgaben der Bundespolizei erfordern.  

(6) (weggefallen)  
 
§ 6. Allgemeine Ausnahmen

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann allgemeine Ausnahmen
von den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zulassen für die Beförderung gefährlicher Güter mit  

1.  Eisenbahn- oder Straßenfahrzeugen im Rahmen des Artikels 6 der Richtlinie 96/49/EG des
Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für
die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter und des Artikels 6 der Richtlinie 94/55/EG
des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße,  

2.  Fahrzeugen, die nach Artikel 1 Absatz 2  Buchstabe a der Richtlinie 94/55/EG in den
Geltungsbereich des Gesetzes einbezogen werden,  

3.  Wasserfahrzeugen,  

4.  Luftfahrzeugen.  
 
§ 7. Sofortmaßnahmen
 

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die Beförderung
bestimmter gefährlicher Güter mit Wasser-  und Luftfahrzeugen untersagen oder nur unter
Bedingungen und Auflagen gestatten, wenn sich  die geltenden Sicherheitsvorschriften als
unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren
herausstellen und eine Änderung der Rechtsvorschriften in dem nach § 3 vorgesehenen
Verfahren nicht abgewartet werden kann. Allgemeine Anordnungen dieser Art trifft das
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates.  

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für den Fall, dass sich bei der Beförderung von Gütern, die bisher
nicht den Vorschriften für die Beförderung  gefährlicher Güter unterworfen waren, eine
Gefährdung im Sinne von § 2 Absatz 1 herausstellt.  

(3) Auf Grund von Absatz 1 und 2 getroffene Anordnungen gelten ein Jahr, sofern sie nicht
vorher zurückgenommen werden.  

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann nach vorheriger
Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Beförderung
bestimmter gefährlicher Güter mit Eisenbahn- und Straßenfahrzeugen untersagen oder nur
unter Bedingungen oder Auflagen gestatten, wenn sich die geltenden Sicherheitsvorschriften
bei einem Unfall oder Zwischenfall als unzureichend herausgestellt haben und dringender
Handlungsbedarf besteht. Satz 1 gilt sinngemäß  für den Fall, dass sich bei der Beförderung
von Gütern, die bisher nicht den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter
unterworfen waren, eine Gefahr im Sinne von § 2 Absatz 1 herausstellt. Auf Grund von Satz 1
und 2 getroffene Anordnungen werden entsprechend der Festlegung der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften befristet.   
§ 7a. Anhörung  

(1) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 3, 6 und 7 sollen
Sicherheitsbehörden und -organisationen angehört werden, insbesondere  

1.  das Bundesamt für Strahlenschutz,  
2.  die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,  
3.  das Bundesinstitut für Risikobewertung,  
4.  die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,  
5.  das Robert-Koch-Institut,  
6.  das Umweltbundesamt,  
7.  das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe und  
8.  das Eisenbahn-Bundesamt.  

(2) Verbände und Sachverständige der beteiligten Wirtschaft einschließlich der
Verkehrswirtschaft sollen vor dem Erlass der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gehört
werden. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt den
jeweiligen Umfang der Anhörung und die anzuhörenden Verbände und Sachverständigen.  
 
§ 7b. Beirat  
(1) Beim Bundesministerium für Verkehr,  Bau und Stadtentwicklung wird ein Gefahrgut-
Verkehrs-Beirat (Beirat) eingesetzt.  

(2) Der Beirat hat die Aufgabe, das  Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung hinsichtlich der sicheren Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere der
Durchführung dieses Gesetzes, zu beraten.  


(3) Dem Beirat sollen insbesondere sachverständige Personen aus dem Kreis der  
1.  Sicherheitsbehörden und -organisationen im Sinne von § 7a Absatz 1,  
2.  Länder,  
3.  Verbände der Wirtschaft, einschließlich der Verkehrswirtschaft,  
4.  Gewerkschaften und  
5.  Wissenschaft  

angehören. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt die
Zahl der Beiratsmitglieder und benennt die dem Beirat angehörenden Stellen im Einzelnen.  
(4) Die Bundesministerien haben das Recht, in Sitzungen des Beirats vertreten zu sein und
gehört zu werden.  
 
§ 8. Maßnahmen der zuständigen Behörden

(1) Die jeweils für die Überwachung zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen,
die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses
Gesetz oder gegen die nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind.
Sie kann insbesondere  

1. soweit ein Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter befördert werden, nicht den jeweils
geltenden Vorschriften über die Beförderung  gefährlicher Güter entspricht oder die
vorgeschriebenen Papiere nicht vorgelegt werden, die zur Behebung des Mangels
erforderlichen Maßnahmen treffen und die  Fortsetzung der Fahrt untersagen, bis die
Voraussetzungen zur Weiterfahrt erfüllt sind,

2. die Fortsetzung der Fahrt untersagen, soweit eine nach § 46 Absatz 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 132 Absatz 1 Nummer 1 der
Strafprozessordnung angeordnete Sicherheitsleistung nicht oder nicht vollständig erbracht
wird,

3. im grenzüberschreitenden Verkehr Fahrzeuge, die nicht in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen  Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind und in das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland einfahren  wollen, in Fällen der Nummer 1 an den
Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zurückweisen.  

(2) Absatz 1 gilt für die Ladung entsprechend.  
 
§ 9. Überwachung
 

(1) Die Beförderung gefährlicher Güter unterliegt der Überwachung durch die zuständigen
Behörden.  

(2) Die für die Beförderung gefährlicher Güter Verantwortlichen (Absatz 5) haben den für die
Überwachung zuständigen Behörden und deren  Beauftragten die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Die von der zuständigen
Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke,
Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Fahrzeuge und zur Verhütung dringender Gefahren für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige
Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen auch die
Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu  betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen
vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen. Der
Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden. Er hat den mit der Überwachung
beauftragten Personen auf Verlangen Proben und Muster von gefährlichen Stoffen und
Gegenständen oder Muster von Verpackungen zum Zwecke der amtlichen Untersuchung zu
übergeben. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Der Auskunftspflichtige hat der für die
Überwachung zuständigen Behörde bei der Durchführung der Überwachungsmaßnahmen die
erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötige Mithilfe zu leisten.  

(2a) Überwachungsmaßnahmen können sich auch auf Brief- und andere Postsendungen
beziehen. Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen sind
nur dann befugt, verschlossene Brief- und andere Postsendungen zu öffnen oder sich auf
sonstige Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu  verschaffen, wenn Tatsachen die Annahme
begründen, dass sich darin gefährliche Güter  im Sinne des § 2 Absatz 1 befinden und von
diesen eine Gefahr ausgeht. Das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses
(Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Absatz 2 gilt für die Durchführung von
Überwachungsmaßnahmen entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch  für die Überwachung von Fertigungen von
Verpackungen, Behältern (Containern) und Fahrzeugen, die nach Baumustern hergestellt
werden, welche in den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter festgelegt sind.  

(3a) Überwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können sich auch auf die
Überprüfung der Konformität der in Verkehr befindlichen und verwendeten Verpackungen,
Beförderungsmittel und Fahrzeuge beziehen.

(3b) Überwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können sich auch auf die
Überprüfung der Hersteller, Einführer,  Eigentümer, Betreiber und Verwender von
Verpackungen, Beförderungsbehältnissen und Fahrzeugen durch Stellen nach § 3 Absatz 1
Nummer 16 insoweit beziehen, wie die  Verpackungen, Beförderungsbehältnisse und
Fahrzeuge von diesen Stellen konformitätsbewertet, erstmalig oder wiederkehrend geprüft
worden sind, soweit dies in Rechtsverordnungen nach § 3 gestattet ist.

(3c) Überwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können sich auch auf die
Überprüfung der Herstellung und der Prüfungen durch die Stellen nach § 3 Absatz 1 Nummer
16 beziehen, wenn diese Stellen die Konformitätsbewertung der Verpackung, der
Beförderungsbehältnisse oder der Fahrzeuge vorgenommen, das
Qualitätssicherungsprogramm oder Prüfstellen des Herstellers oder Betreibers anerkannt
haben, soweit dies in Rechtsverordnungen nach § 3 gestattet ist.

(3d) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Maßnahmen nach Absatz 1 bis 3c
näher zu bestimmen, Vorgaben für die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und
Stellen zu treffen und die im Zusammenhang mit Meldepflichten und Schutzklauselverfahren
nach Vorgaben von Rechtsakten und zwischenstaatlichen Vereinbarungen stehenden
Maßnahmen nach § 3 Absatz 2 festzulegen.

(4) Der zur Erteilung der Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.  

(5) Verantwortlicher für die Beförderung ist, wer als Unternehmer oder als Inhaber eines
Betriebes gefährliche Güter verpackt, verlädt,  versendet, befördert, entlädt, empfängt oder
auspackt. Als Verantwortlicher gilt auch, wer als Unternehmer oder als Inhaber eines
Betriebes Verpackungen, Beförderungsbehältnisse oder Fahrzeuge zur Beförderung
gefährlicher Güter gemäß Absatz 3 herstellt, einführt oder in den Verkehr bringt.

§ 9a. Amtshilfe und Datenschutz  

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten bei der Gewährung von Amtshilfe gegenüber
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen der
Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter ist nur zulässig, soweit dies zur Verfolgung
von schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen Vorschriften über die Beförderung
gefährlicher Güter erforderlich ist.  

(2) Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße eines Unternehmens mit Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder  einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den dort zuständigen Behörden im Rahmen ihrer
Zuständigkeit mitzuteilen. Zugleich können  die genannten Behörden ersucht werden,
gegenüber dem betreffenden Unternehmen angemessene Maßnahmen zu ergreifen. Sofern
diese Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei schwerwiegenden oder wiederholten
Verstößen eines Unternehmens mit Sitz im Inland die zuständige deutsche Behörde ersuchen,
angemessene Maßnahmen zu ergreifen, hat diese den ersuchenden Behörden mitzuteilen, ob
und welche Maßnahmen ergriffen wurden.  

(3) Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße mit einem Fahrzeug, das in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder  einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist, sind den dort zuständigen Behörden
im Rahmen ihrer Zuständigkeit mitzuteilen. Zugleich können die genannten Behörden ersucht
werden, gegenüber dem betreffenden Fahrzeughalter angemessene Maßnahmen zu ergreifen.
Sofern diese Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei schwerwiegenden oder
wiederholten Verstößen mit einem Fahrzeug, das  im Inland zugelassen ist, die zuständige
deutsche Behörde um angemessene Maßnahmen ersuchen, hat diese den ersuchenden
Behörden mitzuteilen, ob und welche Maßnahmen ergriffen wurden.  

(4) Ergibt eine Kontrolle, der ein in einem  anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zugelassenes Fahrzeug unterzogen wird, Tatsachen, die Anlass zu der Annahme geben, dass
schwerwiegende Verstöße gegen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
vorliegen, die bei dieser Kontrolle nicht festgestellt werden können, wird den zuständigen
Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten  der Europäischen Union und der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dieser Sachverhalt
mitgeteilt. Führt eine zuständige deutsche Behörde auf eine entsprechende Mitteilung einer
zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates  der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Kontrolle in
einem inländischen Unternehmen durch, so werden die Ergebnisse dem anderen betroffenen
Staat mitgeteilt.  

(5) Mitteilungen und Ersuchen nach den Absätzen 2 bis 4 sind im Straßenverkehr über das
Bundesamt für Güterverkehr, im Eisenbahnverkehr über das Eisenbahn-Bundesamt und im
Binnenschiffsverkehr über das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu
leiten.

(6) Die in Absatz 5 bestimmten Stellen dürfen zum Zweck der Feststellung von wiederholten
Verstößen nach den Absätzen 2 und 3 folgende personenbezogene Daten über abgeschlossene
Bußgeldverfahren, bei denen sie Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind, oder die ihnen von einer anderen zuständigen
Verwaltungsbehörde übermittelt wurden, in Dateien speichern und verändern:  

1. Name, Anschrift und Geburtsdatum der Betroffenen sowie Name und Anschrift des
Unternehmens,  

2.  Zeit und Ort der Begehung der Ordnungswidrigkeit,  

3.  die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit,  

4.  Bußgeldbescheide mit dem Datum ihres Erlasses und dem Datum des Eintritts ihrer
Rechtskraft, gerichtliche Entscheidungen in Bußgeldsachen mit dem Datum des Eintritts
ihrer Rechtskraft und  

5.  die Höhe der Geldbuße.  

Die in Absatz 5 bestimmten Stellen dürfen diese Daten nutzen, soweit es für den in Satz 1
genannten Zweck erforderlich ist. Zur Feststellung der Wiederholungsfälle haben sie die
Zuwiderhandlungen der Angehörigen desselben Unternehmens zusammenzuführen. Die nach
Satz 1 gespeicherten Daten sind zwei Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft des
Bußgeldbescheides oder der gerichtlichen Entscheidung zu löschen, wenn in dieser Zeit keine
weiteren Eintragungen im Sinne von Satz  1 Nummer 4 hinzugekommen sind. Sie sind
spätestens fünf Jahre nach ihrer Speicherung zu löschen.  

(7) Die zuständigen Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten übermitteln den in Absatz 5 bestimmten Stellen nach
Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides oder nach dem Eintritt der Rechtskraft der
gerichtlichen Entscheidung die in Absatz 6 Satz 1 genannten Daten.  

(8) Der Empfänger der Mitteilung oder des Ersuchens ist darauf hinzuweisen, dass die
übermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm
übermittelt werden.  

(9) Die Übermittlung von Daten unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Interessen der
Betroffenen beeinträchtigt würden, insbesondere wenn im Empfängerland ein angemessener
Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist. Daten über schwerwiegende Verstöße gegen
anwendbare Vorschriften über die Beförderung  gefährlicher Güter dürfen auch mitgeteilt
werden, wenn im Empfängerland kein angemessener Datenschutzstandard gewährleistet ist.  

(10) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften
über das Verfahren bei der Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten nach den
Absätzen 2 bis 9 zu erlassen.

 § 10. Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig  

1. einer Rechtsverordnung nach  
a) § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c oder Nummer 4 Buchstabe c und d,
b) § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a, Nummer 3, 4 Buchstabe a und b,
Nummer 5 bis 16 oder Nummer 17 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

1a. einer Rechtsverordnung nach § 6, § 7 Absatz 1 Satz 2 oder § 7 Absatz 2 in Verbindung
mit § 7 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist,  

2. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 7 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 7 Absatz 2, oder nach § 8 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2,
zuwiderhandelt,  

3. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 9 Absatz 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 eine
Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,  

4. einer Duldungspflicht nach § 9 Absatz 2 Satz 3 oder einer Übergabepflicht nach § 9 Absatz
2 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3, zuwiderhandelt oder  

5. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 6 die erforderlichen Hilfsmittel nicht stellt oder die nötige
Mithilfe nicht leistet.  

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, Nummer 1a und
Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.  

(3) Wird eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße, mit der Eisenbahn oder mit Binnenschiffen in einem Unternehmen begangen, das im
Geltungsbereich des Gesetzes weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat,
und hat auch der Betroffene im Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz, so sind
Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36  Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten die in § 9a Absatz 5 genannten Stellen.  

(4) § 7 Absatz 4 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S.  2026), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, bleibt unberührt.  
 
§ 11. Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 10
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt
oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen, ihm
nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. § 12. Kosten  

(1) Für Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz
und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten (Gebühren und Auslagen)
erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom  23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) findet
Anwendung.  

(2) Das Bundesministerium für Verkehr,  Bau und Stadtentwicklung bestimmt durch
Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher und sieht dabei feste Sätze,
auch in der Form von Gebühren nach Zeitaufwand, Rahmensätze oder Gebühren nach dem
Wert des Gegenstandes der Amtshandlung vor. Die Gebühr beträgt mindestens fünf Euro. Mit
Ausnahme der Gebühr für die Bauartprüfung, Zulassung oder Anerkennung der Muster von
Versandstücken der Klasse 7 mit einer Gesamtbruttomasse von mehr als 1 000 Kilogramm
darf sie im Einzelfall 25 000 Euro nicht übersteigen.  

(3) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die
Prüfung, Untersuchung oder Überwachung zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn
die Prüfung, Untersuchung oder Überwachung  ohne Verschulden der prüfenden oder
untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung des Antragstellers am
festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste.  

(4) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der
Zustimmung des Bundesrates.  
 
§ 13. (Änderungen anderer Gesetze)  
 
§ 14. (weggefallen)
 
§ 15. (Inkrafttreten)