LG Bremen, Urteil vom 01.07.2009 - 11 O 266/08
Ein Frachtführer, der den Transport sog. T 5-Ware (Ware, die eine gültige Zollverschlussanerkenntnis erfordert) annimmt, muss wissen, welche Papiere hierzu notwendig sind. Er, respektive seine Mitarbeiter, müssen vor Fahrtantritt überprüfen, ob sie die notwendigen Papiere vollständig und ausgefüllt erhalten haben. Dies folgt aus der auch Frachtführern bekannten Bedeutung dieser Papiere für den Ausfuhrvorgang, weil die Nichtvorlage und das daraus resultierende Scheitern der zollamtlichen Gestellung regelmäßig zu erheblichen Vermögensschäden (hier Rückforderung der Ausfuhrerstattung durch die Zollbehörde) führt und eine Nachholung in den meisten Fällen nicht möglich ist. Wenn der Fahrer des Beklagten also alle Papiere "abgegeben hat" und die Ausfuhranmeldung nicht dabei war, liegt eine unrichtige Verwendung i. S. v. § 413 Abs. 2 HGB vor (Rn. 16)....